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Ausgabe Juni 2023

Lärm- und Geruchsbelästigungen: Rechtlich einwandfreies Grillvergnügen

Foto: dbn

Lärm- und Geruchsbelästigungen: Rechtlich einwandfreies Grillvergnügen

Mit den steigenden Temperaturen startet auch wieder die Grillsaison. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erhält dazu jedes Jahr Anfragen wegen Lärm- und Geruchsbelästigungen. Um nachbarschaftsrechtliche Konflikte zu vermeiden, gilt es einige Vorschriften einzuhalten. Die Ortsüblichkeit wird häufig als Maßstab herangezogen, ob häufiges Grillen als zumutbar angesehen wird. Bei Nichtbeachtung drohen unter Umständen Unterlassungsklagen sowie Verwaltungsstrafen aufgrund Lärm- und Geruchsbelästigungen.

„Mit einer Grillparty kann auch eine Lärm- und Geruchsbelästigung für Nachbarn einhergehen“, erklärt Ingo Kaufmann, Mitglied des D.A.S. Vorstands. „Solange das Grillen fachmännisch ausgeübt wird, sind dem Grillvergnügen im eigenen Garten keine Grenzen gesetzt“, so Kaufmann weiter.

In Miet- oder Eigentumswohnungen gibt es oft Einschränkungen betreffend Grillen. Diese können etwa im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgelegt sein. Wenn es keine individuellen Vereinbarungen gib, dann sind die allgemeinen Regeln des Zusammenlebens zu beachten: Es ist unzulässig, auf den Nachbargrund einzuwirken, wenn dabei das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten wird. Das gilt auch für indirekte Einwirkungen wie Rauch, Gase, Geruch, Lärm oder Erschütterungen.

Ortsüblichkeit beim Grillen
Das Grillen auf einer Terrasse oder einem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, „solange die Rechte der anderen Anrainer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden und das Grillen auch ortsüblich ist“, schränkt Kaufmann ein. „Bei einem mehrgeschossigen Wohnhaus wird es auf einer Dachterrasse im Regelfall weniger Probleme geben als etwa bei einem Balkon im ersten Stock“, konkretisiert Jurist Kaufmann.

Ruhezeiten sind zu beachten
Ortspolizeiliche Verordnungen regeln die Grillzeiten. „Falls die Ruhezeiten nicht eingehalten werden, könnte die Polizei bei ungebührlicher Lärmerregung einschreiten“, erklärt Kaufmann. In vielen Hausordnungen und Verordnungen von einzelnen Gemeinden ist die Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr geregelt. Die üblichen Ruhezeiten, an denen ein strengerer Maßstab gilt, sind zwischen 12 und 15 Uhr, in den Nachtstunden, samstags ab 17 Uhr und Sonntag ganztägig. „In Miet- und Eigentumshäusern können zusätzliche Ruhezeiten mittels Hausordnung festgelegt werden“, so COO Kaufmann.
Unterlassungsklagen sollten wohlüberlegt sein
Grundstückseigentümer können Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen untersagen, wenn das gewöhnliche Maß überschritten und die Benützung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Als Maßstab wird das Empfinden eines Durchschnittsmenschen herangezogen werden. Bei Beeinträchtigungen durch Wohnungsnachbarn kann sich ein Mieter auch an den Vermieter wenden. Der Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter den vereinbarten Gebrauch des Mietobjektes zu gewährleisten. Er muss ihn vor Beeinträchtigung durch Dritte schützen. Kommt er dem nicht nach, steht Mietern ein Mietzinsminderungsanspruch zu. „Eine Unterlassungsklage sollte wohlüberlegt sein, da Nachbarschaftsbeziehungen in der Regel auf Dauer angelegt sind. Man sollte deshalb bemüht sein, ein gutes Verhältnis herzustellen und dieses zu bewahren“, rät Kaufmann.

Grillen in freier Natur
Grundsätzlich darf auf einem fremden Grundstück ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers kein Feuer entzündet werden, da sonst eine Besitzstörungsklage droht. Grillen außerhalb von Wohngebieten auf freiem Feld ist meist durch Landesgesetze untersagt. Das Entzünden von Feuer im Wald ist nach dem Forstgesetz verboten.
„Im Zweifel ist das Grillen nur an öffentlich eindeutig ausgewiesenen Grillplätzen gestattet. In Wien erhält man etwa über das Webservice der Stadt Wien Informationen, an welchen Standorten sich öffentliche Grillplätze befinden. Und man kann diese auch gleich online reservieren“; informiert Kaufmann.

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