Ausgabe 2026/07

14.07.2026

EU erlaubt Ausnahmen beim Batteriewechsel für Smartwatches und Spielzeug

Foto: dbn

EU erlaubt Ausnahmen beim Batteriewechsel für Smartwatches und Spielzeug

Die Europäische Kommission erweitert die Ausnahmen von den EU-Vorgaben zur Austauschbarkeit von Gerätebatterien. Künftig müssen Akkus in bestimmten Produkten wie Smartwatches, Fitness-Trackern, elektrischem Spielzeug und Spezialgeräten für explosionsgefährdete Bereiche nicht zwingend von Verbraucherinnen und Verbrauchern selbst gewechselt werden können.

Mit dem nun verabschiedeten delegierten Rechtsakt ergänzt die Kommission die bestehende Liste jener Produkte, bei denen ein Batteriewechsel aus Sicherheits-, Hygiene- oder technischen Gründen eingeschränkt werden darf. Grundsätzlich sieht die EU-Batterieverordnung vor, dass Gerätebatterien in Produkten, die in der Europäischen Union verkauft werden, während der Lebensdauer des Produkts leicht entnommen und ersetzt werden können. Dadurch sollen Geräte länger genutzt und Batterien besser recycelt werden können.

Die neuen Ausnahmen betreffen insgesamt sechs Produktkategorien. Dazu zählen tragbare Geräte wie Smartwatches und Fitness-Tracker, wiederaufladbares elektrisches Spielzeug sowie Geräte, die unter die ATEX-Richtlinie für explosionsgefährdete Bereiche fallen. Bei diesen Produkten muss der Akku weiterhin entnehmbar und austauschbar sein, allerdings reicht es künftig aus, wenn unabhängige Fachleute diesen Wechsel durchführen können.

Der Entscheidung war ein Konsultationsverfahren vorausgegangen. Im vergangenen Jahr hatte die Kommission Vorschläge gesammelt und diese gemeinsam mit Verbraucherschützern, Branchenvertretern und Fachleuten bewertet. Dabei ging es um die Abwägung zwischen Verbraucherfreundlichkeit, Produktsicherheit und praktischer Umsetzbarkeit.

Ein wichtiger Hintergrund ist auch der Brandschutz: Kleine Lithium-Ionen-Akkus, die falsch entsorgt werden, gelten zunehmend als Risiko für Brände in Recyclinganlagen. Die EU will daher einerseits die Sammlung und Verwertung von Batterien verbessern, andererseits aber vermeiden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher Geräte öffnen müssen, bei denen dies gefährlich oder technisch kaum praktikabel wäre.

Das Europäische Parlament und der Rat haben nun zwei Monate Zeit, Einwände gegen den Rechtsakt zu erheben. Bleibt ein Widerspruch aus, tritt die Regelung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

zurück