14.10.2026
Foto: dbn ki-generiert
Der Nationalrat hat am Dienstag den neuen § 133b des Strafvollzugsgesetzes (StVG) beschlossen. Damit können ausländische Straftäter ab dem 1. November 2026 nach Verbüßung der Mindesthaft auch gegen ihren Willen abgeschoben werden. Bisher scheiterte die Außerlandesbringung häufig am Veto der Betroffenen und war nur auf freiwilliger Basis möglich.
Die Änderung soll die Polizei spürbar entlasten. Künftig übernimmt die Fremdenbehörde den Straftäter direkt aus der Justizanstalt und führt die Abschiebung durch. Eine vorgängige Schubhaft entfällt damit in diesen Fällen. Die Novelle setzt einen weiteren Punkt aus dem Regierungsübereinkommen um. Ausgenommen bleiben allerdings Personen, die wegen eines Sexualdelikts, eines schweren Gewaltdelikts oder einer terroristischen Straftat verurteilt wurden.
Innenminister Gerhard Karner betonte am Rande des Ministerrats: „Durch die Möglichkeit zur Abschiebung direkt aus der Strafhaft entlasten wir die Polizei und sichern ein hartes und gerechtes Asylsystem.“
Haft in der Heimat statt in Österreich
Parallel dazu sollen europäische Bürgerinnen und Bürger ohne Aufenthaltsrecht in Österreich künftig verstärkt ihre Haftstrafe im Heimatland verbüßen. Rechtliche Grundlagen dafür existieren bereits über den Rahmenbeschluss der EU und ein Übereinkommen des Europarats. In der Praxis erschweren jedoch bürokratische Hürden eine wirksame Umsetzung.
Diese Hindernisse sollen schrittweise abgebaut werden. In der vorliegenden StVG-Novelle betrifft das vor allem die Reihenfolge beim Vollzug mehrerer Freiheitsstrafen. Dadurch steigen die Chancen, dass ausländische Verurteilte ihre Strafen tatsächlich in ihren Herkunftsstaaten absitzen.
Staatssekretär Jörg Leichtfried begründete die Maßnahmen mit der aktuellen Situation in den Justizanstalten: „Die Erleichterungen dienen hauptsächlich der Entlastung der Haftanstalten. Wir haben eine Überbelegung von derzeit acht Prozent.“ Er fügte hinzu: „Einsperren ist kein Selbstzweck. Unser gemeinsames Ziel ist es, dass Menschen ihre Haftstrafen unter menschenwürdigen Bedingungen verbringen, nach verbüßter Strafe wieder Halt und Anschluss finden und sich ein friedliches Leben aufbauen können.“
„Zweite Chance – Ausbildung statt Gefängniszelle“
Unter dem Motto „Zweite Chance – Ausbildung statt Gefängniszelle“ setzt die Novelle zudem stärker auf Prävention und Rückfallvermeidung. Der Strafaufschub für Berufsausbildungen wird ausgeweitet. Bei Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren kann der Haftantritt künftig länger als ein Jahr aufgeschoben werden, damit Verurteilte eine laufende Lehre oder Ausbildung abschließen können.
Die Neuregelung verbindet damit verschärfte Abschiebungsregeln für ausländische Straftäter mit Entlastungsmaßnahmen für den Strafvollzug und gezielten Anreizen zur Resozialisierung. Ob die angestrebte Entlastung der Polizei und der Haftanstalten in der Praxis in dem erhofften Ausmaß eintritt, wird sich nach dem Inkrafttreten am 1. November zeigen.